Rechtsprechung
RG, 05.02.1942 - 2 D 560/41 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Hat ein Gericht des Altreiches Straftaten abzuurteilen, die teilweise nach dem Rechte des RStGB., teilweise nach dem des ÖstStG. zu behandeln sind, so hat es auch für die Straftaten, auf die das ÖstStG. anzuwenden ist, entsprechend dem § 74 RStGB. Einzelstrafen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 76, 97
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 28.10.1954 - 1 StR 379/54
Rechtsmittel
Anzuwenden ist hiernach grundsätzlich das Strafrecht des Tatorts (RGSt 74, 219, 325; 75, 104; 76, 97, 201; LK Vorbem 6 vor § 3), soweit dies nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen am Ort der Aburteilung widerspricht (BGH NJW 1952, 1146 - 4. Strafsenat - NJW 1952, 384 - I. Zivilsenat - BVerfG NJW 1952, 1129; LK Vorbem 6 d vor § 3; von Weber JZ 54, 578). - BGH, 26.11.1958 - 2 StR 481/58
Rechtsmittel
Der Fortbestand der Einzelstrafen tritt besonders hervor, wenn nach der ersten Gesamtstrafenbildung noch eine Straftat des Angeklagten zur Aburteilung kommt, die er schon vor der ersten Verurteilung begangen hatte (vgl. RGSt 44, 302; 76, 97, 98). - BGH, 10.12.1958 - 2 StR 527/58
Rechtsmittel
Zutreffend ist dementsprechend auch in der Urteilsbegründung gesagt, daß unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren Zuchthaus auf eine neue Gesamtstrafe zu erkennen war, bei der die weiteren Einzelstrafen von zweimal ein Jahr sechs Monate Gefängnis nach deren Umwandlung gemäß § 21 StGB zu berücksichtigen waren (vgl. RGSt 44, 302; 76, 97, 98). - BGH, 22.11.1955 - 1 StR 488/55
Rechtsmittel
Im Urteilssatz ist lediglich noch klarzustellen, daß die neue Gesamtstrafe aus Einzelstrafen gebildet worden ist und daß nur die früher erkannte Gesamtstrafe entfällt (RGSt 44, 302 f; 76, 97 f; RG HRR 1940 Nr. 325).